Ausstellungs-Reglement

Art. 1. Definition

Eine Ausstellung des Taubenzüchtervereins Schweiz – Mitte, nachfolgend TSM genannt, kann von einer Sektion/ Klub oder dem Verein selbst durchgeführt werden.

Art. 2. Zweck und Ziel

Die Ausstellungen sollen der Förderung und Verbreitung der Taubenzucht dienen. Sie gilt zugleich der Propaganda zur Züchterwerbung und des Vergleiches der aktuellen Zuchtstände der jeweiligen Rasse.

Art. 3. Vergabe

Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Ausstellungen.

Art. 4. Zulassung

Alle Mitglieder welche durch ihre Zugehörigkeit Mitglied von Kleintiere Schweiz sind. Um den Titel Vereinssieger können nur Mitglieder vom TSM konkurrieren. Ein Züchter muss mindestens 4 Tiere anmelden. Der Organisator entscheidet ggf. über die Zuteilung der Anzahl Tiere pro Züchter anhand der Ausstellungskapazität.

Art. 5. Finanzielles

  • Soweit es das Finanzkapital zulässt, übernimmt der Verein eine Standgeldermässigung. Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung.
  • Das Standgeld wird von Organisator in Zusammenarbeit mit dem Vorstand festgelegt.
  • Gewinne oder Verluste, die aus der Ausstellung resultieren, gehen auf Rechnung des Organisators. Über Defizitgarantien entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 6. Organisation

  • Mind. ein Mitglied des Vereins muss im OK vertreten sein.
  • Die Anmeldungen sowie das Ausstellungsbüro werden vom Verein durchgeführt. Die restlichen administrativen Arbeiten übernimmt der Organisator.
  • Der Organisator ist für die Lokalitäten, Helfer und die Durchführung verantwortlich.

Art. 7. Bewertung / Experten

Die Bewertung erfolgt hinter verschlossenen Türen durch anerkannte Preisrichter von Rassetauben Schweiz. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Preisrichterobmann.
Die Organisation und Verpflichtung der Preisrichter ist in der Verantwortung des Organisators in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

Art. 8. Versicherung / Wartung

Für Taubenverluste durch Feuer- und Elementarschäden haftet die Versicherung der Ausstellungssektion bis max. sFr.50.00/Tier.
Während der Ausstellung ist die gute Pflege der Tauben gewährleistet. Für Tiere die trotzdem eingehen, übernimmt die Ausstellungsleitung keine Haftung.
Während der Ausstellung dürften ohne Bewilligung der Ausstellungsleitung keine Tauben aus den Boxen genommen werden.

Art. 9. Bänder / Vereinssieger / Jungzüchtersieger

Folgende Bänder müssen pro Richterpensum abgegeben werden (nur bei rangierten Tauben):

  • Siegerband
  • Jungtierband

Weitere Ehrenbänder und Ehrenpreise können abgegeben werden. Das Sujet der verschiedenen Bänder wird vom Organisator in Zusammenarbeit mit dem Vereins-vorstand selbst festgelegt.

Der Vereinssieger wird an der Ausstellung durch die Preisrichter wie folgt ermittelt:

  1. Der Aussteller muss Mitglied vom TSM sein.
  2. Es zählen die 4 höchstbewerteten Tiere der gleichen Rasse; ungeachtet des Farbenschlages und des Alters.
  3. Bei nochmaliger Gleichheit kommen die nächstbesten zur Wertung; bis zur Entscheidung.
  4. Jeder Züchter kann diesen Preis nur alle 5 Jahre mit derselben Rasse gewinnen.
  5. Jungzüchter werden separat nach dem gleichen Schema wie die Punkte a-d gewertet. Dieser Preis kann mehrmals gewonnen werden.

Als Ehrenpreise werden wie folgt Prämiengelder ausbezahlt:

-       pro         97 Pkt.     sFr.     20.00

-       pro         96 Pkt.     sFr.     10.00

-       pro         95 Pkt.     sFr.       5.00

Art. 10. Aussetzten der Tiere

Aussetzung der Tiere generell um 15:00 Uhr. Über allfällige Ausnahmen kann der Vorstand vom TSM entscheiden.

Art. 11. Ausstellungsreglement

Der Organisator muss das Ausstellungsreglement nur vom OK genehmigen lassen und darf gegen kein übergeordnetes verstossen.

Art. 12. Datenschutzerklärung

  1. Verantwortlichkeit
    Die Ausstellungsorganisation ist für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung verantwortlich.
  2. Registrierung der persönlichen Daten
    Mit der Anmeldung zu einer Vereinsausstellung von TSM, ist das Mitglied einverstanden, dass das zentrale Adressregister von Kleintiere Schweiz für die Ausstellungsadministration verwendet wird. Mit der Anmeldung zur Ausstellung willigt das Mitglied ein, dass seine Daten der Ausstellungsorganisation weitergegeben und bearbeitet werden. Ebenso dürfen die ausgestellten Tiere fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden.
  3. Verwendung der persönlichen Daten
    Die in der Anmeldung mitgeteilten Personendaten dürfen nur für die angemeldete Ausstellung verwendet werden.
  4. Veröffentlichung von Ausstellungsergebnissen
    »Internet
    Die Ranglisten und Ausstellungskataloge sowie Bilder von Tieren dürfen im Internet veröffentlicht werden.
    »Ranglisten/Ausstellungskataloge/Bilder
    Die Ausstellungsergebnisse dürfen als Ranglisten/Ausstellungskataloge (E-Mail, soziale Medien etc.) und auf Papier veröffentlicht werden. Ebenso dürfen sie In internen Mitteilungen (z.B. Newsletters), Jahresberichten, im Verbandsorgan (Kleintiere Magazin) usw. veröffentlicht und verwendet werden. Einer Veröffentlichung von Bildern der ausgestellten Tiere wird zugestimmt.
  5. Auskunftspflicht
    Die Ausstellungsorganisation muss jederzeit über die Registrierung und Verwendung der Mitglieder-Daten Auskunft geben können. Insbesondere hat das Mitglied Anrecht auf eine Auskunft über die Verwendung bzw. Bearbeitung seiner Daten.

Art. 13. Schlussbestimmungen

Der Organisator verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Reglements, sowie die übergeordneten Reglemente und Vorgaben von Rassetauben Schweiz und Kleintiere Schweiz einzuhalten. Über allfällige Beschwerden von Ausstellern entscheidet, in Absprache mit dem Vorstand des TSM, der Organisator.
Das Ausstellungsreglement wurde an der Gründungsversammlung vom 27. August 2023 in Moosseedorf genehmigt und tritt per sofort in Kraft.