Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen Taubenzüchterverein Schweiz – Mitte, nachstehend TSM, besteht ein selbständiger Verein und ist im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Rechtssitz ist am Wohnort des Präsidenten.

Art. 2. Zweck

Der Taubenzüchterverein bezweckt die umfassende Erhaltung und Förderung der Tauben und Rassetaubenzucht und Haltung gemäss den Zielen von Rassetauben Schweiz, unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes.
Der Verein versucht seine Ziele zu erreichen durch:

  • Regelmässige Zusammenkünfte
  • Durchführung von Ausstellungen
  • Aus- und Weiterbildung der Mitglieder

Er vertritt die Interessen aller Mitglieder nach Innen und Aussen sowie gegenüber Öffentlichkeit und Behörden. Die Förderung und Unterstützung von Neumitgliedern und des Nachwuchses.

Art. 3. Organisation

Der Verein ist in allen fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten selbständig.

II. Mitgliedschaft

Art. 4. Kollektivmitgliedschaft

Der TSM ist Kollektivmitglied von Rassetauben Schweiz.

Art. 5. Mitglieder des Vereins

Der TSM besteht aus natürlichen Personen und sind Einzelmitglieder

Art. 6. Mitgliederaufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

Art. 7. Austritte

Ein Austritt ist grundsätzlich auf den 31. Dezember möglich und muss schriftlich erfolgen. Erfolgt der Austritt während des Jahres, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 8. Ausschluss von Mitgliedern

a) Mitglieder die gegen das Interesse des Vereins oder RTS handeln oder der statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Verstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht an der Hauptversammlung offen. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet über die Einsprache endgültig.

b) Mitglieder die mehr als 2 Jahresbeiträge nicht bezahlt haben, werden automatisch aus dem Verein ausgeschlossen; dies erfolgt ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne die Möglichkeit auf eine Einsprache.

c) Ausgeschlossene Mitglieder werden unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, Kleintiere Schweiz gemeldet.

d) Ausgeschlossene Mitlieder verlieren per sofort ihre Rechte beim TSM.

III. Organe

Art. 9. Organe des Vereins

a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

Art. 10. Hauptversammlung

Die jährliche Hauptversammlung sollte wenn möglich vor der Delegiertenversammlung von Rassetauben Schweiz stattfinden.

Art. 11. Einladung Hauptversammlung

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mittels E-Mail- oder Postversand. Die Einladung muss mind. 3 Wochen vor der Durchführung mit der Traktandenliste zugestellt sein.

Art. 12. Ausserordentliche Hauptversammlung

Ausserordentliche Hauptversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes, oder durch 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Anträge sind spätestens 8 Wochen vor der ausserordentlichen Hauptversammlung an den Präsidenten einzureichen und sind mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen.

Art. 13. Einladung Ausserordentliche Hauptversammlung

Sie muss mindestens 3 Wochen vor der Durchführung durch schriftliche Einladung mit Traktandenliste einberufen werden.

Art. 14. Stimmrecht

a) Alle Mitglieder des Vereins haben je ein Stimmrecht
b) Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Entscheid

Art. 15. Traktanden

An der ordentlichen Hauptversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln und können bei Bedarf auch erweitert werden:

a) Begrüssung und Präsenz
b) Wahl Stimmenzähler
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
d) Mutationen
e) Jahresrückblick
f) Abnahme der Jahresrechnung
g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h) Genehmigung des Budgets
i) Jahresprogramm und Ausstellungen
j) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
k) Behandlungen von Anträgen und Beschlussfassung darüber
l) Statutenänderungen und -Revision
m) In- und Ausserkraftsetzung von Reglementen
n) Verschiedenes

Folgende Punkte müssen traktandiert werden: a, b, c, f, g, h, n

Art. 16. Anträge

Anträge an die Hauptversammlung müssen dem Präsidenten bis spätestens 31. Dezember schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit einer kurzen Begründung zu versehen. Anträge müssen jeweils mit der Einladung zur Hauptversammlung beigelegt werden.

Art. 17. Publikation der Protokolle

Sofern eine Homepage für die Veröffentlichung der Protokolle besteht, müssen die Protokolle nicht verschickt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Protokoll, das zur Genehmigung traktandiert wird, zwingend mit der Einladung mitverschickt werden.

Art. 18. Beschlussfassung

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen haben offen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht eine andere Form bestimmt.
Soweit die Statuten nichts Abweichendes festlegen, entscheidet bei allen Abstimmungen das relative Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten oder Tagespräsidenten.

IV. Der Vorstand des Vereins

Art. 19. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident
b) Sekretär
c) Kassier
d) Mitglieder mit besonderen Aufgaben

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Amtsperiode beträgt 3 Jahre, ohne Amtsperiodenbeschränkung. Doppel oder Dreifachmandate dürfen ausgeübt werden. Wenn kein Vizepräsident durch den Vorstand bestimmt ist, gilt automatisch der Sekretär.

Art. 20. Pflichten und Kompetenzen

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach Innen und nach Aussen. Er erledigt insbesondere:

a) die laufenden Geschäfte
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
c) Vollziehung der Verbandsbeschlüsse
d) Einsetzen und Auflösen von Kommissionen und Projektgruppen
e) Öffentlichkeitsarbeit

Der Präsident führt den Verein, leitet die Vorstandssitzungen und überwacht die Mitarbeit der Vorstandsmitglieder sowie die Einhaltung der ihnen auferlegten Pflichten.

Der Sekretär besorgt die schriftlichen Arbeiten und erstellt Protokolle der Versammlungen.

Der Vorstand überwacht die Handhabung der Statuten, sorgt für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und entscheidet über Ausgaben im Rahmen des Budgets. Die Mitglieder des Vorstandes haben an der Hauptversammlung anwesend zu sein.

Rechtsverbindliche Unterschrift - Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder zweitrangig ein anderes Vorstandsmitglied, führt zusammen mit dem Sekretär kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift. Bei einer längeren Abwesenheit des Sekretärs, kann der Vizepräsident auch mit dem Präsidenten rechtsverbindlich unterschreiben.

Art. 21. Entschädigung

Entschädigungen sind in einem separaten Spesen- und Entschädigungsreglement aufzuführen. Dieses Reglement ist durch die Hauptversammlung zu genehmigen. Wenn kein Reglement besteht, gilt das Budget.

Art. 22. Revision

Die Hauptversammlung wählt min. 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer ist identisch des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

V. Finanzielles

Art. 23. Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen
b) Zinsertrag
c) Gönnerbeiträgen
d) Subventionen
e) Schenkungen, Legaten und anderen freiwilligen Zuwendungen
f) Einnahmen aus gemeinsamen Veranstaltungen

Art. 24. Ausgaben

Die Ausgaben bestehen aus dem genehmigten Budget der Hauptversammlung.

Art. 25. Kompetenzbetrag des Vorstandes

Dem Vorstand steht einen jährlichen Kompetenzbetrag von sFr. 500.00 pro Geschäft zu.

Art. 26. Haftbarkeit

Für alle finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und der Vorstände ist ausgeschlossen.

Art. 27. Geschäftsjahr

a) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
b) Die Rechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen
c) Die Mitglieder haben ohne Begründung das Recht zur Einsicht in die Vereinsrechnung und sämtliche Protokolle

VI. Datenschutz

Art. 28. Verantwortlichkeit

Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung verantwortlich.

Art. 29. Registrierung persönlicher Daten

Die dem Vereinszweck dienenden Daten werden im zentralen Adressregister von Kleintiere Schweiz passwortgeschützt gespeichert.

Art. 30. Verwendung der persönlichen Daten

Die Daten dürfen ausschliesslich für Vereinszwecke (Mitglieder-/Züchterverzeichnis, Ranglisten, Ausstellungskataloge etc.) bearbeitet werden. Für eine weitergehende Bearbeitung und eine Weitergabe an Dritte ausserhalb des Vereinszwecks (z.B. Marketingzwecke) ist die Einwilligung der betroffenen Mitglieder erforderlich.

Art. 31. Veröffentlichung von Daten

a) Internet
Ranglisten und Ausstellungskataloge sowie Bilder von Tieren dürfen im Internet Veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Mitglieder- /Züchterverzeichnissen, persönliche Daten (z.B. Vorstand), Veröffentlichung von Bildern/Videos etc. bedürfen der Zustimmung des Mitgliedes.

b) Mitgliederzeitschriften
Die Daten der Mitglieder dürfen in internen Mitteilungen (z.B. Newsletters), Jahresberichten, Gratulationen/Nachrufen, im Verbandsorgan (Kleintiere Magazin) und allfällig weiteren Publikationen im Rahmen des Vereinszwecks verwendet werden.

c) Ausstellungen
Mit der Anmeldung zur Ausstellung willigt das Mitglied ein, dass seine Daten der Ausstellungsorganisation weitergegeben und bearbeitet werden. Die Ranglisten und Ausstellungskataloge sowie Bilder von Tieren dürfen elektronisch (E-Mail, soziale Medien etc.) und auf Papier sowie im Internet veröffentlicht werden.

Art. 32. Auskunftspflicht

Der Vorstand muss jederzeit über die Bearbeitung der Mitglieder-Daten Auskunft geben können. Insbesondere hat das Mitglied Anrecht auf eine Auskunft über die Verwendung bzw. Bearbeitung seiner Daten.

VII. Statutenänderungen, Auflösung des Vereins

Art. 33. Statutenänderung

Die Statuten können nur an einer Hauptversammlung geändert werden. Änderungen bedürfen des Mehrs von 2/3 der anwesenden Stimmen.

Die Anträge auf Änderungen der Statuten sind auf der Traktandenliste hervorzuheben. Die Begründung des Antrages ist zusammen mit der Traktandenliste zu veröffentlichen.

Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Präsidenten bis spätestens Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Sie sind mit einer kurzen Begründung zu versehen.

Art. 34. Auflösung

Der Verein kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Über den Zweck des Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung. Wenn an dieser nichts entschieden wurde, wird das Abteilungsvermögen an der nächst übergeordnete Stelle/Verband deponiert. Dies steht bei einer Neugründung gemäss Zweck Artikel 2 wieder zur Verfügung und kann innert 10 Jahre nach Auflösung der Abteilung entsprechend eingefordert werden.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35. Schlussbestimmungen

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB), und die Statuten von Rassetauben Schweiz.

Statutenänderungen oder Ergänzungen sind jeweils schriftlich im Original festzuhalten. Ergeben sich durch die Übersetzung in eine andere Sprache Widersprüche, so ist der deutsche Text massgebend.

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. Wenn von der Hauptversammlung gesprochen wird, ist jeweils diese des Taubenzüchtervereins Schweiz - Mitte gemeint ebenso beim Präsidenten oder dergleichen.

Für die Wahrung der in den Statuten und den Reglementen vorgesehenen Fristen ist jeweils das Poststempeldatum massgebend.